Abwechslungsreiche MTB-Tour.
Diese führt über sanfte Hügel und Täler vorbei an Gewässern,unter Meidung von Teerstraßen.
Start ist an der Ludwig Roos-Halle (Parkmöglichkeiten) südlich von Ettenkirch.
Empfehlung: Im Uhrzeigersinn
Wegführung, Ettenkirch, Waltenweiler, Lindenholz, Horach (höchster Punkt), Unterlottenweiler, Reinachmühle, Weilermühle, Oberteuringen, Altweiher, Lempfriedsweiler, Huiweiler, Krehenberg, Wirgetswiesen zurück nach Ettenkirch.
Einkehrmöglichkeiten, Gasthaus Krone(schöner Biergarten)- und das Lädele ums Eck mit frischen Backwahren und Stehkaffe direkt in Ettenkirch, des Weiteren in Waltenweiler Gasthaus Sonne.
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Friedrichshafen nach Ailingen, im Kreisverkehr rechts nach Hirschlatt, ddann links nach Ettenkirch.
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Tourbewertung
Hot Chili Hubbe
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Korrektur
1. Teersträßchen in Weilermühle ins Rotachtal abfahren.
2. Etwa 40 meter vor dem verschlossenen Tor, das Bike auf dem ausgeschilderten Wanderweg ins Rotachtobel runter zu tragen, aber vorsicht wegen den teilweise engen Stufen.
Schade, dass MTB-Biken noch nicht von allen Urlaubs- Regionen als Chance sondern eher als Problem gesehen wird => siehe auch Bike- Verbot am Rotachweg von Bunkhofen nach Weilermühle.
Wegsperrung
ein nennenswertes Highlight. Was mich aber richtig auf die Palme gebracht hat, ist die massive (private) Sperrung des Weges bei der Reinachmühle (bild 3). Ein 2m hoher zaun, Stacheldrat, dazu noch Strom!!
Der Weg ist deutlich über 2m und oben im Wald ein fester Forstweg.
Laut Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
§ 37 Betreten der freien Landschaft
ist diese Sperrung nicht beachtlich, denn
(1) Die freie Landschaft kann von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.
(2) Zum Betreten gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft.
(3) Jedermann darf auf Privat- und Wirtschaftswegen sowie auf Pfaden in der freien Landschaft wandern und auf hierfür geeigneten Wegen mit Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen (auch mit Motorkraft) fahren.
Was hälst Du davon wenn wir das mal vom Landratsamt prüfen lassen??
grüße
beuze
P.S
der Zaun konnte mich natürlich nicht aufhalten ;-)